Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß Paragraph 197, Absatz eins, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Protokollsvermerk (Paragraphen 271 a, Absatz 3 und 458 Absatz 2, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (Paragraph 100, StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093027

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P32/NOR40093027

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