Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 427, 455, Absatz 2, 459, zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
  2. Absatz 2,Ein Protokollsvermerk (Paragraphen 271 a, Absatz 3 und 458 Absatz 2, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40059117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P32/NOR40059117

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