(1)Absatz eins,Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach Paragraph 9, vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).