Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. VI Z 9, BGBl. Nr. 694/1993
Abs. 1 Z 1
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

Text

3. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  2. Absatz 2Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. Ziffer 3
      für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988), die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Paragraph 6, Absatz eins,),
      • Strichaufzählung
        einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
      • Strichaufzählung
        den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung
    nachweislich zuzurechnen sind.
  3. Absatz 3Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052982

Alte Dokumentnummer

N3199332294J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P21/NOR12052982

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