Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3,
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. VI Z 9, BGBl. Nr. 694/1993 Art. römisch VI Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Abs. 1 Z 1 Absatz eins, Ziffer eins,
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993 Art. römisch III Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
3. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt folgendes:
Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
(2)Absatz 2Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nichtBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht
für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10,,
für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), diefür Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988), die
innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1),innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Paragraph 6, Absatz eins,),
einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftungden Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung
nachweislich zuzurechnen sind.
(3)Absatz 3Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind.Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind.