Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

3.TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

  1. 1.
    Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
    • -
      ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder
    • -
      der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
    § 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
  2. 2.
    Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
    1. a)
      Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.
    2. b)
      Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  1. (2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht
    1. 1.
      für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,
    2. 2.
      für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. 3.
      für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die
      • -
        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1),
      • -
        einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
      • -
        einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,
      • -
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
      • -
        den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung
    nachweislich zuzurechnen sind,
    1. 4.
      für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14.
  2. (3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12056873

Alte Dokumentnummer

N3199850647L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P21/NOR12056873

Navigation im Suchergebnis