Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. VI Z 9,
BGBl. Nr. 694/1993
Text
3.TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:
Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 7 Abs. 4 und § 10 sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht
für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,
für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die
innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1),
einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung
nachweislich zuzurechnen sind.
(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind.
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12052635
Alte Dokumentnummer
N3199330499J