Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
27.08.1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13,
BGBl. Nr. 818/1993;
Abs. 1 Z 2
ist auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem
Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union vereinnahmt werden
(vgl. Art. II Z 3,
BGBl. Nr. 681/1994)
Text
3. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt folgendes:
Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 Sitzung 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Ziffer eins, Paragraph 10, sinngemäß anzuwenden.
Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
(2)Absatz 2Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nichtBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht
für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10,,
für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), diefür Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988), die
innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1),innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Paragraph 6, Absatz eins,),
einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftungden Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung
nachweislich zuzurechnen sind,
für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14.für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14,
(3)Absatz 3Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind.Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12054081
Alte Dokumentnummer
N3199441334J