Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

24.11.1994

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften

Paragraph 13, Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049859

Alte Dokumentnummer

N3198811054E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P13/NOR12049859

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