Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

04.12.1998

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Paragraph 13, (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
  1. Absatz 2Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind befreit
    1. Ziffer eins
      mit Kapitalerträgen
      • Strichaufzählung
        aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie
      • Strichaufzählung
        aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie diesen entsprechenden Genußrechten, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie
      • Strichaufzählung
        aus Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören,
    1. Ziffer 2
      mit ausländischen Kapitalerträgen, wenn sie den in Ziffer eins, genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt,
    2. Ziffer 3
      mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in Paragraph 10, Absatz eins, genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, und
    3. Ziffer 4
      mit Einkünften im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12055695

Alte Dokumentnummer

N3199660525J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P13/NOR12055695

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