(3)Absatz 3Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, gesondert zu versteuern:
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich umEinkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich um
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewandt wird, undEinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewandt wird, und
Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
handelt und diese nicht in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.handelt und diese nicht in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Summe der Einkünfte gemäß Z 1 und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.Die Summe der Einkünfte gemäß Ziffer eins und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.