Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 922 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

24.11.1994

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften

Paragraph 13, Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.