Körperschaftsteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 922 aus 1994,
Paragraph 13,
30.07.1988
24.11.1994
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (Paragraph 26,)
4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften
Paragraph 13, Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.