(3)Absatz 3Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, gesondert zu versteuern:
In- und ausländische Kapitalerträge aus
Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988),
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des Paragraph 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,
soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird.Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewendet wird.
Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erfolgt.Die Besteuerung (Paragraph 22, Absatz 2,) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach Paragraph 240, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung erfolgt.