Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Überwachung des Steuerabzuges

Paragraph 97, Das Finanzamt hat die rechtzeitige und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen Prüfungen, die bei dem zum Abzug Verpflichteten vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050007

Alte Dokumentnummer

N3198811185E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P97/NOR12050007

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