Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 97,
30.07.1988
29.12.1989
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Überwachung des Steuerabzuges
Paragraph 97, Das Finanzamt hat die rechtzeitige und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen Prüfungen, die bei dem zum Abzug Verpflichteten vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist.