Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 16a (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Text

Steuerabgeltung

Paragraph 97, (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 3,, die

  1. Ziffer eins
    der Kapitalertragsteuer unterliegen und
  2. Ziffer 2
    zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,) gehören, gilt als durch den Steuerabzug abgegolten. Davon ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
  1. Absatz 2Die Einkommensteuer für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die
    1. Ziffer eins
      nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen und
    2. Ziffer 2
      zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Von der Abgeltung der Einkommensteuer ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
  2. Absatz 3Soweit die Steuer nach Absatz eins, oder 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen 2 Absatz 2,) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
  3. Absatz 4Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Absatz eins und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 350 S monatlich anzusetzen.
  4. Absatz 5Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Z 16b (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052248

Alte Dokumentnummer

N3199326266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P97/NOR12052248

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