Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.

Text

Steuerabgeltung

Paragraph 97,
  1. Absatz einsFür natürliche Personen und für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 27 a, Absatz 5,) und der Verlustausgleichsoption (Absatz 2,). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Immobilien-Investmentfonds. Die Steuerabgeltung gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und Einkünften aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören.
  2. Absatz 2Auf Antrag sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
    2. Ziffer 2
      Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40130674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P97/NOR40130674

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