(1)Absatz einsFür natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:Für natürliche Personen und für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 27 a, Absatz 5,) und der Verlustausgleichsoption (Absatz 2,). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:
für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3), Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) und Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,), Einkünfte aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,) und Einkünfte aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören;
soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 oder § 93 Abs. 4a ermittelte Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b oder § 93 Abs. 4a Z 1 zu Grunde liegen.soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, oder Paragraph 93, Absatz 4 a, ermittelte Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a und b oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer eins, zu Grunde liegen.