(3)Absatz 3,Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge
aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,,
aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 undaus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins, 2 und 3 und
aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,aus Substanzgewinnen, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, darstellen,
aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e,aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,,
bestehen und
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993.Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993.
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,) im Inland befindet.