Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2
ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)
§ 124b Z 8 idF BGBl. Nr. 201/1996

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42, (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. Ziffer 2
    das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. Ziffer 3
    wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 88 800 S betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 113 800 S betragen hat.
  1. Absatz 2Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 47 000 S betragen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055111

Alte Dokumentnummer

N3199655321J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P42/NOR12055111

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