das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 12 816 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 13 981 Euro betragen hat, oderdas Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 12 816 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 13 981 Euro betragen hat, oder