Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 42

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 403, 412, 419, 437 und 466

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDer unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 308 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 Anmerkung 1) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 517 Euro betragen hat, oder
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, ergäbe keine Steuerpflicht, oder
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 2Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 421 Euro betragen.

(__________________

Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet: „In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Artikel eins, Ziffer 10, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, lautet: „In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, oder 17“ durch den Verweis „§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40265478

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P42/NOR40265478

Navigation im Suchergebnis