Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2

ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)

Paragraph 124 b, Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42, (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. Ziffer 2
    das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. Ziffer 3
    wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 88 800 S betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 113 800 S betragen hat.
  1. Absatz 2,Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 47 000 S betragen.