das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 693 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41Paragraph 41, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14 oder 15 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 756 Euro betragen hat, oder