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Einkommensteuergesetz 1988 § 124b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124b

Inkrafttretensdatum

26.03.2021

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 124 b,

  1. Ziffer eins
    Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
  2. Ziffer 2
    Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
    1. Litera a
      Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
      1. Sub-Litera, a, a
        Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
      2. Sub-Litera, b, b
        Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
    2. Litera b
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
  3. Ziffer 3
    Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
  4. Ziffer 4
    Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
  12. Ziffer 12
    Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  13. Ziffer 13
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  14. Ziffer 14
    Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  15. Ziffer 15
    Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
  16. Ziffer 16
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  17. Ziffer 17
    Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
  18. Ziffer 18
    Paragraph 109 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
  19. Ziffer 19
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 124, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  20. Ziffer 20
    Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 109 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; Paragraph 109 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  21. Ziffer 21
    Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  22. Ziffer 22
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  23. Ziffer 23
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  24. Ziffer 24
    Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
Anmerkung, Ziffer 25, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,)
  1. Ziffer 26
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  2. Ziffer 27
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  3. Ziffer 28
    Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  4. Ziffer 29
    Paragraph 108, Absatz eins,, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
  5. Ziffer 30
    Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Anmerkung, richtig: vorletzter Satz) sowie Paragraph 97, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.
  6. Ziffer 31
    Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abgezogen werden:
    1. Litera a
      Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
    2. Litera b
      Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    3. Litera c
      Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach Litera b, ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    Die Litera a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
  7. Ziffer 32
    Paragraph 76,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 101, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  8. Ziffer 33
    1. Litera a
      Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    2. Litera b
      Art. römisch eins Ziffer 64, des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.
  9. Ziffer 33 a
    Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
  10. Ziffer 34
    Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 69, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  11. Ziffer 35
    Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
  12. Ziffer 36
    Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
  13. Ziffer 37
    Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.
  14. Ziffer 38
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
  15. Ziffer 39
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  16. Ziffer 40
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 29, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  17. Ziffer 41
    Paragraph 14, Absatz 12 und Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
  18. Ziffer 42
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
    Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
  19. Ziffer 43
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und Paragraph 67, Absatz 8, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
  20. Ziffer 44
    Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
  21. Ziffer 45
    Paragraph 2, Absatz 2 b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 29, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  22. Ziffer 46
    Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
  23. Ziffer 47
    Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  24. Ziffer 48
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 4,, 5, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 69, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  25. Ziffer 49
    Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 78, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.
  26. Ziffer 50
    Paragraph 84, Absatz eins, ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.
  27. Ziffer 51
    Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
  28. Ziffer 52
    Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:
    Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

3 600 S jährlich

20 km bis 40 km

14 400 S jährlich

40 km bis 60 km

24 480 S jährlich

über 60 km

34 560 S jährlich.

  1. Ziffer 53
    Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß Paragraph 67, Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
  2. Ziffer 54
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b,, Paragraph 26, Ziffer 7 und Paragraph 26, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  3. Ziffer 55
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist anzuwenden, wenn die Option nach dem 31. Dezember 2000 eingeräumt wird.
  4. Ziffer 56
    Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 4, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
  5. Ziffer 57
    Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.
  6. Ziffer 58
    Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.
  7. Ziffer 59
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b und c, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und c, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b und c, Paragraph 26, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 29, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,, 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, Paragraph 68, Absatz eins und 2, Paragraph 69, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105 und Paragraph 124 b, Ziffer 31,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  8. Ziffer 60
    Paragraph 76,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz 3, Litera b,, Paragraph 107, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 108, Absatz 9 und Paragraph 108 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  9. Ziffer 61
    Paragraph 121, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist erstmals auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
  10. Ziffer 62
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 33, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  11. Ziffer 63
    Paragraph 33, Absatz 9, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  12. Ziffer 64
    Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  13. Ziffer 65
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 anfallen.
  14. Ziffer 66
    Werden Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß des sich nach Paragraph 23, des Angestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder des sich nach den am 1. Jänner 2002 bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen ergebenden Betrages nach Maßgabe des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf BV-Kassen übertragen, gilt Folgendes: Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Abfertigungsrückstellung (Paragraph 14,) und dem an die BV-Kasse zu leistenden Betrag ist gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen. Dies gilt sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  15. Ziffer 67
    Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des in Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, vorgesehenen Satzes ergeben, sind anzusetzen
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2001 endet, soweit der Satz 47,5% beträgt,
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2002 endet, soweit der Satz 45% beträgt.
    Die vorstehenden Sätze gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  16. Ziffer 68
    Wurde am Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2002 endenden Wirtschaftsjahres eine Abfertigungsrückstellung gebildet, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.
    2. Litera b
      Erfolgt eine Übertragung im Sinne der Litera a,, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.
    3. Litera c
      Treten nach einer Übertragung im Sinne der Litera a, Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.
    Die Litera a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
  17. Ziffer 69
    Die Wertpapierdeckung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, vermindert sich in den nach dem 31. Dezember 2002 endenden Wirtschaftsjahren wie folgt:
    • Strichaufzählung
      im ersten Wirtschaftsjahr auf 40%,
    • Strichaufzählung
      im zweiten Wirtschaftsjahr auf 30%,
    • Strichaufzählung
      im dritten Wirtschaftsjahr auf 20%,
    • Strichaufzählung
      im vierten Wirtschaftsjahr auf 10%,
    des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages. Ab dem fünften Wirtschaftsjahr besteht keine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung. Die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7,) ist davon nicht berührt.
  18. Ziffer 70
    Die Paragraphen 81, Absatz 3 und 89 Absatz eins,, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,, sind ab 1. Jänner 2003 anzuwenden. Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 enden. Paragraph 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ist für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden.
  19. Ziffer 71
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 und Paragraph 34, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
  20. Ziffer 72
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 6, Ziffer 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
  21. Ziffer 73
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10 und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  22. Ziffer 74
    Paragraphen 108 g bis Paragraph 108 i,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geleistet werden. Paragraph 108 a, Absatz eins bis Absatz 4, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2,, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist.
  23. Ziffer 75
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 67, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
  24. Ziffer 76
    Paragraph 108 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner 2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben.
  25. Ziffer 77
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
  26. Ziffer 78
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  27. Ziffer 79
    Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  28. Ziffer 80
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
      Ist der Rechtsgrund für Renten oder dauernde Lasten vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Ziffer 82, gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, abzuziehen.
      2. Litera b
        Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins,, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, vorgenommen werden.
  29. Ziffer 81
    Als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, sind absetzbar:
    Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50 € und
    die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 € monatlich.
    Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden sind Paragraph 18, Absatz 2 und 3 mit Ausnahme des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,
  30. Ziffer 82
    Paragraph 29, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, versteuert werden.
  31. Ziffer 83
    Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 97, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.
  32. Ziffer 84
    Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 71, ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 zufließen. Fließen Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4,, die aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, bestehen, nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. April 2004 im Inland zu, ist auf diese Kapitalerträge Paragraph 37, Absatz 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, anzuwenden. Paragraph 94 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen.
  33. Ziffer 85
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und
    2. Litera b
      es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.
    Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.
  34. Ziffer 86
    Rückstellungen für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen gemäß Paragraph 5, der auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, sind erstmals für das nach dem 5. November 2002 endende Wirtschaftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Wirtschaftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Wirtschaftsjahr endet.
  35. Ziffer 87
    Paragraph 108 b und Paragraph 108 g, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, sind anzuwenden, wenn Verträge nach dem 31. Juli 2003 abgeschlossen werden. Werden Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die unwiderrufliche Verpflichtung an Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angepasst werden.
  36. Ziffer 88
    Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
  37. Ziffer 89
    Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 98 und Paragraph 99 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.
  38. Ziffer 90
    Paragraph 42, Absatz eins, letzter Unterabsatz, Paragraph 44, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.
  39. Ziffer 91
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, und Paragraph 99 a, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
  40. Ziffer 92
    Paragraph 109 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, ist erstmals für Übermittlungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
  41. Ziffer 93
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 10 c,, Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 108 e, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  42. Ziffer 94
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  43. Ziffer 95
    Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die aufgrund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.
  44. Ziffer 96
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach Paragraph 77, Absatz 3, unter Berücksichtigung der erhöhten Pendlerpauschalien für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
  45. Ziffer 97
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig für im Kalenderjahr 2005 geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden.
  46. Ziffer 98
    Paragraph 33, Absatz eins und 2 und Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  47. Ziffer 99
    Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, geltenden Fassung, sind letztmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2005 enden.
  48. Ziffer 100
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt oder erstattet wird, erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2004 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und vor dem 1. Juli 2004 enden, kann der Arbeitgeber spätestens im letzten vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer nach Paragraph 77, Absatz 3, unter Berücksichtigung des erhöhten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 bis zu den vor dem 1. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeiträumen neu berechnen.
  49. Ziffer 101
    Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  50. Ziffer 102
    Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig bei der Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  51. Ziffer 103
    Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
    Für das Kalenderjahr 2004 (im Kalenderjahr 2004 endende Lohnzahlungszeiträume) beträgt die in diesen Bestimmungen bezeichnete Freigrenze 1.950 Euro.
  52. Ziffer 104
    Paragraph 84, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig auf Lohnzettel für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Verpflichtung des Masseverwalters zur Ausstellung von Lohnzetteln für das Kalenderjahr 2005 gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Konkurs oder im Falle eines Anschlusskonkurses die vorangegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag erfolgt ist; wurde eine Verordnung gemäß dieser Gesetzesstelle erlassen, ist der auf die Kundmachung dieser Verordnung folgende Kalendertag maßgeblich.“
  53. Ziffer 105
    Paragraph 108 c, Absatz 3,, Paragraph 108 d, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, sind erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen. Paragraph 108 e, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.
  54. Ziffer 106
    Paragraph 129, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmalig für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  55. Ziffer 107
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
  56. Ziffer 108
    Paragraph 11 a, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
  57. Ziffer 109
    Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 11 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  58. Ziffer 110
    Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erfolgt.
  59. Ziffer 111
    Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ausgestellt werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.
  60. Ziffer 112
    Paragraph 63 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Für das Jahr 2005 für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellte Freibetragsbescheide treten außer Kraft.
  61. Ziffer 113
    Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  62. Ziffer 114
    Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
  63. Ziffer 115
    Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist ab 1. Februar 2005 anzuwenden.
  64. Ziffer 116
    Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 95, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.
  65. Ziffer 117
    Paragraph 12, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2004 aufgedeckt werden.
  66. Ziffer 118
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Ziffer 7,, Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 124,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  67. Ziffer 119
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2005, und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  68. Ziffer 120
    Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung oder im Verfahren gemäß Paragraph 40, für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  69. Ziffer 121
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 69, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  70. Ziffer 122
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eingeräumt werden.
  71. Ziffer 123
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.
  72. Ziffer 124
    Paragraph 108, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, ist ab 1. September 2005 anzuwenden.
  73. Ziffer 125
    Paragraph 108 b, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 23 g, Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 108 i, Absatz 2 und bei Abschichtung ist Paragraph 41, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 1993 sowie Paragraph 108 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds Anteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108, h Absatz eins, nicht erfüllen, ist Paragraph 41, Absatz eins, Investmentfondsgesetz 1993 ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden.
  74. Ziffer 126
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  75. Ziffer 127
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, Litera b,, Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
  76. Ziffer 128
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006.
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  77. Ziffer 129
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, der letzte Satz des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  78. Ziffer 130
    Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden. Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.
  79. Ziffer 131
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Ziffer 3, zu erfassen waren, gilt bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Folgendes:
    1. Litera a
      Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    2. Litera b
      Im Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
  80. Ziffer 132
    Paragraph 108 c, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen.
  81. Ziffer 133
    Die Paragraphen 14, Absatz 6,, 37 Absatz 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  82. Ziffer 134
    Paragraph 2, Absatz 5,, 6, Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Ziffer 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, sowie Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmalig bei der Veranlagung 2006 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 96, Absatz 3 und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Bei Unternehmern, deren Betrieb vor dem 1. Jänner 2007 eröffnet wurde, ist folgendermaßen vorzugehen: Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 124, BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 5, aus. Der Antrag ist in der Steuererklärung jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für das sich erstmals eine Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 189, UGB ergibt.
  83. Ziffer 135
    Die Paragraphen 10,, 11a Absatz 2 und 18 Absatz 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des Paragraph 18, Absatz 7, sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.
  84. Ziffer 136
    Paragraph 67, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  85. Ziffer 137
    Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 98, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals anzuwenden
    • Strichaufzählung
      hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,
    • Strichaufzählung
      sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 2006 erfüllt werden.
  86. Ziffer 138
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden.
  87. Ziffer 139
    Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.
  88. Ziffer 140
    Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,, 26 Ziffer 4 und 67 Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.
  89. Ziffer 141
    Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz 10 und 11 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, sind erstmalig bei der Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, tritt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 in Kraft.
  90. Ziffer 142
    Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  91. Ziffer 143
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 67, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  92. Ziffer 144
    Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Depotübertragungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, vor dem 1. Jänner 2008 gelten nicht als Veräußerung.
  93. Ziffer 145
    Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Für Depotübertragungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, vor dem 1. Jänner 2008 steht eine Gutschrift nicht zu.
  94. Ziffer 146
    Die Änderungen treten wie folgt in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2010.
      • Strichaufzählung
        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 enden.
    3. Litera c
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, sowie Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    4. Litera d
      Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    5. Litera e
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, Litera f und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    6. Litera f
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.
    7. Litera g
      Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    8. Litera h
      Paragraph 32, Ziffer 4,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.
  95. Ziffer 147
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.
    Die Paragraphen 68, Absatz 2 und 124b Ziffer 140, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  96. Ziffer 148
    Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.
  97. Ziffer 149
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 106 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
  98. Ziffer 150
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, anzuwenden.
  99. Ziffer 151
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, ist letztmalig auf Optionen anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 eingeräumt werden.
  100. Ziffer 152
    Paragraph 4 a, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.
    Zur Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Ziffer 3,, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt Paragraph 4 a, Ziffer 4,, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.
    Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlen, können im Zuge einer Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, berücksichtigen.
  101. Ziffer 153
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden. Für geltend gemachte Freibeträge für investierte Gewinne ist Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, weiterhin anzuwenden. Für Herstellungskosten von Gebäuden oder Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen worden ist.
  102. Ziffer 154
    Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 sind letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 11 a, Absatz 3 bis 6 kann bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 eine Nachversteuerung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorgenommen werden:
    • Strichaufzählung
      Es werden sämtliche bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 begünstigt versteuerten Beträge, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10% nachversteuert.
    • Strichaufzählung
      Erfolgt eine Nachversteuerung nach Teilstrich 1, sind Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 und Paragraph 11 a, Absatz 3 bis 6 bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 und folgende Jahre nicht mehr anzuwenden.
  103. Ziffer 155
    Paragraph 33, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, ist dieser Lohnzahlungszeitraum im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3,, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber vorliegt, ehe baldigst jedoch bis spätestens 30.6.2009 aufzurollen.
  104. Ziffer 156
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, ist erstmalig auf Beiträge anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 geleistet werden.
  105. Ziffer 157
    Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 106, Absatz eins und 2 und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, gelten ab 1. Jänner 2009.
  106. Ziffer 158
    Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009, ist erstmals auf Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
  107. Ziffer 159
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  108. Ziffer 160
    Die Änderungen in Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden.
  109. Ziffer 161
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
  110. Ziffer 162
    Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 zufließen.
  111. Ziffer 163
    Paragraph 69, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Auszahlungen anzuwenden, die ab 30. September 2009 zufließen.
  112. Ziffer 164
    Paragraph 89, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  113. Ziffer 165
    Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist für Ausschüttungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2009 erfolgen.
  114. Ziffer 166
    Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  115. Ziffer 167
    Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Absenkung der Aktienquote auf 30% (Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) sowie deren Berechnung bereits ab dem 1. Jänner 2009 anzuwenden.
  116. Ziffer 168
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist letztmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2010 enden.
  117. Ziffer 169
    Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausbezahlt werden.
  118. Ziffer 170
    Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.
  119. Ziffer 171
    Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  120. Ziffer 172
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.
  121. Ziffer 173
    Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 84, Absatz 2, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.
  122. Ziffer 175
    Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
  123. Ziffer 176
    Paragraph 62 a,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz 3 und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  124. Ziffer 177
    Paragraph 109 b, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, ist erstmals auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
  125. Ziffer 178
    Paragraph 82 a und Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  126. Ziffer 179
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, erster Teilstrich und Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  127. Ziffer 180
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 4a und 4b, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 108 c, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 beginnen. Paragraph 108 c, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
  128. Ziffer 181
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und
    • Strichaufzählung
      nach dem 30. September 2011 entgeltlich erworbene andere Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4
    anzuwenden. Auf vor den jeweiligen Zeitpunkten entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist Paragraph 6, Ziffer 5, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden.
  129. Ziffer 182
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 26, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 6,, 8 und 9, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 40 und Paragraph 76, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  130. Ziffer 183
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf Maßnahmen der Wohnraumschaffung, mit deren tatsächlicher Bauausführung vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurde, weiterhin anzuwenden. Auf Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden und deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, ist Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  131. Ziffer 184
    Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 100, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph 29, Ziffer 2,, Paragraph 30 und Paragraph 37, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind
    • Strichaufzählung
      bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes letztmalig auf vor dem 1. April 2012 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden; dabei verlängert sich die Spekulationsfrist für nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds und Immobilienfonds bis 31. März 2012.
    • Strichaufzählung
      bei anderen vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 weiter anzuwenden; dabei gilt bei nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich) als Spekulationsgeschäft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Auf die Veräußerung oder sonstige Abwicklung nach dem 31. März 2012 ist bereits der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  132. Ziffer 185
    Die Paragraphen 27,, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Ziffer 193, anderes ergibt:
    1. Litera a
      Paragraph 27, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf
      • Strichaufzählung
        Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des Paragraph 31, erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
      • Strichaufzählung
        Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • Strichaufzählung
        Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • Strichaufzählung
        alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Ziffer 85,
      Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2,) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; Paragraph 93, Absatz 4, dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. Litera b
      Paragraph 31, ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß Paragraph 93,
    3. Litera c
      Auf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 93 und Paragraph 95 bis Paragraph 97, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiter anzuwenden, wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz eins, der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.
    4. Litera d
      Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) steuerfrei. Dies gilt nur,
      • Strichaufzählung
        wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, dient und
      • Strichaufzählung
        soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt.
      Paragraph 94 a, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden.
    5. Litera e
      Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits Paragraph 27, Absatz 3,
  133. Ziffer 186
    Paragraph 93, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, gilt nicht für Altemissionen. Altemissionen sind:
    • Strichaufzählung
      Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden;
    • Strichaufzählung
      Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden;
    • Strichaufzählung
      Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden.
    Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für solche Altemissionen durch einen der auszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Auftrag zur Abfuhr eines solchen Betrages ist unwiderrufbar.
  134. Ziffer 187
    Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 3, ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.
  135. Ziffer 188
    Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.
  136. Ziffer 189
    Paragraph 41, Absatz eins und 3, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmalig bei der Veranlagung 2012 anzuwenden.
  137. Ziffer 190
    Abweichend von Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist für im Jahre 2011 zu entrichtende Vorauszahlungen an Stelle des Prozentsatzes von 90% ein Prozentsatz von 93% anzuwenden.
  138. Ziffer 191
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 62, Ziffer 10 und Paragraph 129,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  139. Ziffer 192
    Auf die Veräußerung nach dem 31. März 2012 von in einem Betriebsvermögen gehaltenen
    • Strichaufzählung
      Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind und
    • Strichaufzählung
      anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworben worden sind,
    ist bereits der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  140. Ziffer 193
    1. Litera a
      Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, entfallen mit 1. April 2012.
    2. Litera b
      Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 94, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 95, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 97, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 108 g, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  141. Ziffer 194
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 67, Absatz eins und 5, Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 77, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  142. Ziffer 195
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist weiterhin anzuwenden, wenn die begünstigte Tätigkeit an einem Einsatzort erfolgt, der nicht mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
  143. Ziffer 196
    Die Paragraphen 4 a und 18 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen. Im Jahr 2011 gilt für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste:
    1. Litera a
      Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und Litera e, (Tierheime) verfolgen:
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
      • Strichaufzählung
        Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in Paragraph 4 a, Absatz 8, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.
      • Strichaufzählung
        Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens 31. März 2012 in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2012 Wirkung.
    2. Litera b
      Forschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d, nicht maßgeblich.
    3. Litera c
      Für Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß Paragraph 4 a, erstmalig beantragen, ist Paragraph 4 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, anzuwenden.
  144. Ziffer 197
    Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmalig auf Pensionszusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erteilt werden.
  145. Ziffer 198
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  146. Ziffer 199
    Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  147. Ziffer 200
    Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden.
  148. Ziffer 201
    Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt werden oder bereits festgesetzt worden sind.
  149. Ziffer 202
    Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera e,, Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 108 a, Absatz 5,, Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  150. Ziffer 203
    Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.
  151. Ziffer 204
    Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  152. Ziffer 205
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 10,, 11 und 13, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  153. Ziffer 206
    Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 2. August 2011 in Kraft.
  154. Ziffer 207
    Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, den Verlustausgleich für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nachträglich bis zum 30. April 2013 wie folgt durchzuführen: Die unter Berücksichtigung des Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, ausgleichbaren positiven und negativen Einkünfte gemäß Paragraph 27, sind gegenüberzustellen. Die tatsächlich für diese Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer ist
    • Strichaufzählung
      im Falle eines negativen Überhangs zur Gänze gutzuschreiben;
    • Strichaufzählung
      im Falle eines positiven Überhangs insoweit gutzuschreiben, als sie 25% des positiven Überhangs übersteigt.
    Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge für diesen Zeitraum eine Bescheinigung über den Verlustausgleich im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erteilen. Diese Bescheinigung ist zur Vornahme des Verlustausgleichs nach Paragraph 27, Absatz 8, im Rahmen der Veranlagung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.
  155. Ziffer 208
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2011,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  156. Ziffer 209
    Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2011, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  157. Ziffer 210
    Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  158. Ziffer 211
    Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind letztmalig auf Wertveränderungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.
  159. Ziffer 212
    Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist letztmalig anzuwenden, wenn der Wechsel der Gewinnermittlung vor dem 1. April 2012 erfolgt. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß Paragraph 30 a, zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.
  160. Ziffer 212 a
    Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  161. Ziffer 213
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  162. Ziffer 214
    Paragraph 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  163. Ziffer 215
    Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 33,, 4 Absatz 3 a,, 20 Absatz 2,, 29 Ziffer 2,, 30, 30a, 31 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 7,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft und sind erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden. Die Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer 10 und 42 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals anzuwenden für die Übertragung stiller Reserven auf nach dem 31. März 2012 anfallende (Teil-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  164. Ziffer 216
    Paragraph 27 a, Absatz 6, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  165. Ziffer 217
    Paragraphen 30 b,, 30c und 102 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden. Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  166. Ziffer 217 a
    Paragraph 98, Absatz 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist hinsichtlich der Geltung des Paragraph 30 a, erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012, im Übrigen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.
  167. Ziffer 218
    Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2013 können Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes vornehmen, einen Betrag in Höhe der Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, selbst berechnen und entrichten. Mit der Entrichtung gilt unter den Voraussetzungen des Paragraph 30 b, Absatz 2, die Einkommensteuer als abgegolten. In diesem Fall sind die Paragraphen 30 b, Absatz 3,, 30c Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, 41 Absatz eins, Ziffer 10,, 42 Absatz eins, Ziffer 5 und 46 Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
  168. Ziffer 219
    Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und 2, Absatz 12, sowie Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  169. Ziffer 220
    Paragraph 67, Absatz 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8, Litera f und g, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  170. Ziffer 221
    Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist für Erstattungen, die für die Kalendermonate ab April 2012 erfolgen, anzuwenden. Für Erstattungen, die für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 erfolgen, ist Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, anzuwenden. Die Bausparprämie beträgt im Kalenderjahr 2012 aliquot für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 3% und aliquot für die Kalendermonate April bis Dezember 2012 1,5%. Erfolgt die Erstattung für das gesamte Kalenderjahr 2012, ist der Durchschnittsprozentsatz von 1,875% anzuwenden.
  171. Ziffer 222
    Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 108 g, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Der Prozentsatz nach Paragraph 108 a, Absatz eins und Paragraph 108 g, Absatz eins, beträgt für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25%.
  172. Ziffer 223
    1. Litera a
      Paragraph 108 c, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
    2. Litera b
      Paragraph 108 c, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    3. Litera c
      Paragraph 108 c, Absatz 7,, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  173. Ziffer 224
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, Litera f, fünfter Teilstrich und Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  174. Ziffer 225
    Paragraph 4, Absatz 2 und 3 und Paragraph 28, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.
  175. Ziffer 226
    Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, Litera b,, Paragraph 30 a, Absatz 3 und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  176. Ziffer 227
    Paragraph 27 a, Absatz 2 und 4 und Paragraph 30 c, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 30, Absatz 6, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.
  177. Ziffer 228
    Paragraph 4 a, Absatz eins,, Absatz 4, Litera d,, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 5 und Absatz 8, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen.
    Einrichtungen, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, begünstigt sind, können bis 30. April 2013 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 7, Ziffer eins, stellen. Werden die in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen nachgewiesen, entfaltet die Anerkennung als begünstigte Einrichtung durch das Finanzamt Wien 1/23 und die Eintragung in die Liste gemäß Absatz 7, Ziffer eins, ab dem 1. Jänner 2013 Wirkung.
  178. Ziffer 229
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  179. Ziffer 230
    Paragraph 17, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals für die Erlassung einer Verordnung anzuwenden, die für Veranlagungszeiträume gilt, für die gemäß Paragraph 20 c, Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswerte anzuwenden sind.
  180. Ziffer 231
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  181. Ziffer 232
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, gilt letztmalig für Zuwendungen, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgen. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlen, können im Zuge einer Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden, Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, berücksichtigen.
  182. Ziffer 233
    Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals anzuwenden auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012. Paragraph 28, Absatz 7 und Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, sind letztmalig anzuwenden auf Übertragungen vor dem 1. April 2012.
  183. Ziffer 234
    Paragraph 30, Absatz 7, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  184. Ziffer 235
    Paragraph 32, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmals anzuwenden für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2012 anfallen.
  185. Ziffer 236
    Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 9, Ziffer eins, zweiter Teilstrich und Paragraph 106 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  186. Ziffer 237
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  187. Ziffer 238
    Abweichend von Ziffer 184, ist Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, für Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, die vor dem 1. April 2012 zufließen, weiter anzuwenden.
  188. Ziffer 239
    Paragraph 93, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  189. Ziffer 240
    Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  190. Ziffer 241
    Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  191. Ziffer 242
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera c bis j, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 33,, Paragraph 62, Ziffer 6,, Paragraph 68, Absatz 6 und Paragraph 76, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
  192. Ziffer 243
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
  193. Ziffer 244
    Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  194. Ziffer 245
    Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, noch nicht berücksichtigt, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2013 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  195. Ziffer 246
    Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ist auf Erklärungen ab dem 1. August 2013 anzuwenden. Fällt der Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit in das Jahr 2013, kann der Steuerpflichtige die unwiderrufliche Erklärung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2013 abgeben.
  196. Ziffer 247
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, anzuwenden.
  197. Ziffer 248
    Paragraph 2, Absatz 2 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
  198. Ziffer 249
    1. Litera a
      Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die Verluste
      • Strichaufzählung
        in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,
      • Strichaufzählung
        nicht mehr im Ausland verwertet werden können, und
      • Strichaufzählung
        aus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.
  199. Ziffer 250
    Paragraph 4 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf alle offenen Veranlagungsverfahren anzuwenden.
  200. Ziffer 251
    1. Litera a
      Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.
    2. Litera b
      Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
      • Strichaufzählung
        Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
  201. Ziffer 252
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 enden. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind für Wertpapiere, die in vor dem 1. Juli 2014 endenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, weiter anzuwenden. Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist wieder für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
  202. Ziffer 253
    1. Litera a
      Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
    2. Litera b
      Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 4, Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß Paragraph 25, (ohne Bezüge gemäß Paragraph 26 und ohne Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach Paragraph 188, BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.
  203. Ziffer 254
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen. Dies gilt nicht für Auszahlungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, die vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurden. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, für bestehende Rückstellungen für Abfertigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Abfertigungsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
  204. Ziffer 255
    Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  205. Ziffer 256
    Paragraph 67, Absatz 6 und Absatz 8, Litera a und b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sind erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen. Paragraph 67, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf Auszahlungen im Rahmen von Sozialplänen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f,, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen, weiterhin anzuwenden, wenn der Sozialplan vor dem 1. März 2014 abgeschlossen wurde.
  206. Ziffer 257
    Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  207. Ziffer 258
    Paragraph 94, Ziffer 13 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und gelten für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2014 angefallen sind. Wird für Zinsen, die davor angefallen sind, Kapitalertragsteuer abgezogen, kann diese im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet werden.
  208. Ziffer 259
    Paragraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13x aus 2014, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  209. Ziffer 260
    Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt.
  210. Ziffer 261
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  211. Ziffer 262
    Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden. Für Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, ausgenommen Grundstücke im Sinne des Paragraph 30 und nicht zur unmittelbaren Weiterverarbeitung dienendes Gold, Silber, Platin und Palladium gilt: Wurde ein derartiges Wirtschaftsgut nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt und wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert nicht im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage abgesetzt, hat die Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Einlagewertes abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, in dem bei der Veranlagung 2014 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zu erfolgen; eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.
  212. Ziffer 263
    Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden. Dabei gilt für die Veranlagung der Jahre 2011 bis 2013: Wurde in einem vor dem 1. Jänner 2015 erlassenen rechtskräftigen Bescheid eine Nachversteuerung nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz vorgenommen und ergibt sich in Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, kein oder ein geringerer Nachversteuerungsbetrag gilt die Berücksichtigung des Nachversteuerungsbetrages nach Maßgabe der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung, sofern der Abgabepflichtige eine entsprechende Bescheidänderung beantragt. Die Ermittlung des für die Änderung in Betracht kommenden Betrages ist dabei vom Abgabepflichtigen darzustellen.
  213. Ziffer 264
    Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmalig anwendbar
    • Strichaufzählung
      für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2014 und
    • Strichaufzählung
      für Besserungsvereinbarungen, die auf Grund von Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2014 wirksam werden.
  214. Ziffer 265
    Paragraph 67, Absatz 5 und Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  215. Ziffer 266
    Paragraph 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  216. Ziffer 267
    Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  217. Ziffer 268
    Für einen Betrieb, in dem spätestens zum 1. Juli 2016 ein dem umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, entsprechendes Rauchverbot gewährleistet ist, kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 30% geltend gemacht werden:
    1. Litera a
      Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
    3. Litera c
      Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
    4. Litera d
      Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.
    5. Litera e
      Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
    6. Litera f
      Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    7. Litera g
      Für Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.
  218. Ziffer 269
    a) Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
    1. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 108 a, Absatz eins und 5, Paragraph 108 h, Absatz 3 und Paragraph 124, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  219. Ziffer 270
    1. Litera a
      Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß Paragraph 208, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der Paragraphen 7, und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.
    2. Litera b
      Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß Litera a, gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.
    3. Litera c
      Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der Litera a, zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.
  220. Ziffer 271
    Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1988, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, EStG 1988 sowie Paragraph 13, EStG 1988, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des Paragraph 906, Absatz 31, UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind Paragraph 205, UGB und Paragraph 6, Ziffer 13, erster Satz EStG 1988, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sinngemäß weiter anzuwenden.
  221. Ziffer 272
    Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 7, Ziffer eins, und 2 und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, und b sowie Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, sind erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Im Jahr 2016 gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, (der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten) verfolgen, Folgendes:
    1. Litera a
      Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
    2. Litera b
      Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.
    3. Litera c
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
  222. Ziffer 273
    Paragraph 4 a, Absatz 9, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  223. Ziffer 274
    Paragraph 4 b und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 5, nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2022 getätigt wird. Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  224. Ziffer 275
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera a,, Ziffer 14,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 19 u, n, d, Ziffer 21,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Absatz 8,, Paragraph 62, Ziffer 11,, Paragraph 67, Absatz 11,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 106 a, sowie Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
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      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    2. ris-attachment://image001.png
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  225. Ziffer 276
    Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 3,, Absatz 6, Litera a und Absatz 7,, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmalig für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
    Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch Paragraph 30 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, anzuwenden.
  226. Ziffer 277
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Ziffer 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen. Paragraph 108 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  227. Ziffer 278
    Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig auf Instandsetzungen anzuwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Für davor erfolgte Instandsetzungen, die bisher nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.
  228. Ziffer 279
    Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Der Stand der Innenfinanzierung und der Stand der Einlagen sind erstmalig bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Dabei kann
      • Strichaufzählung
        als erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß Paragraph 224, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, und
      • Strichaufzählung
        als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
      Angesetzt werden.
    2. Litera b
      Abweichend von Litera a, sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.
    3. Litera c
      Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der Litera a und Litera b, sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, fortzuführen.
  229. Ziffer 280
    Paragraph 4 a, Absatz 8, erster Satz und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind erstmalig nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  230. Ziffer 281
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Teilstrich, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 93,, Paragraph 94,, Paragraph 95, Absatz 2 und 3, Paragraph 96,, Paragraph 97, Absatz eins und 2 und Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
    Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem 1. Jänner 2016 noch Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, anzuwenden.
  231. Ziffer 282
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  232. Ziffer 283
    Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Der Steuerpflichtige kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen als jene, die sich bei Anwendung der Prozentsätze nach Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.
  233. Ziffer 284
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von Grund und Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 entsprechend anzupassen (40% Grund und Boden; 60% Gebäude oder ein im Verordnungswege festgelegtes Aufteilungsverhältnis). Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr 2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist entsprechend anzupassen.
  234. Ziffer 285
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind anzuwenden, wenn
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      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,
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      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
  235. Ziffer 286
    Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
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      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
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      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
  236. Ziffer 287
    Paragraph 18, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.
  237. Ziffer 288
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  238. Ziffer 289
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.
  239. Ziffer 290
    Paragraph 23 a, ist erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  240. Ziffer 291
    Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig auf Ausgaben für Instandsetzungen und Instandhaltungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind. Für davor erfolgte Ausgaben für Instandsetzungen bei Wohngebäuden, die bisher nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die ab der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.
  241. Ziffer 292
    a) Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    1. Litera b
      Paragraph 33, Absatz 8 und Absatz 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:
      • Strichaufzählung
        Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.
      • Strichaufzählung
        Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 9, sind 36% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.
    2. Litera c
      Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 9 a,, Paragraph 62, Ziffer 9,, Paragraph 67, Absatz 7 und Paragraph 104,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
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        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
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        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.
  242. Ziffer 293
    Paragraph 41, Absatz 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  243. Ziffer 294
    Paragraph 48,, Paragraph 89, Absatz 3 und Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  244. Ziffer 295
    Paragraph 107, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  245. Ziffer 296
    Erfolgt nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. April 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
    2. Litera b
      Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
      • Strichaufzählung
        Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.
      • Strichaufzählung
        Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.
      • Strichaufzählung
        Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
      • Strichaufzählung
        Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
      • Strichaufzählung
        Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
      • Strichaufzählung
        Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
      • Strichaufzählung
        Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
      • Strichaufzählung
        Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf die Prämie nicht anwendbar.
      • Strichaufzählung
        Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
  246. Ziffer 297
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
  247. Ziffer 298
    Paragraph 2, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  248. Ziffer 299
    1. Litera a
      Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:
      • Strichaufzählung
        Der gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, fortzuführen.
      • Strichaufzählung
        Die gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
  249. Ziffer 300
    Paragraph 6, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt..
  250. Ziffer 301
    Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  251. Ziffer 302
    Paragraph 27, Absatz 6,, Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 7,, Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig auf Umstände anzuwenden, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen und vor dem 1. Jänner 2016 eintreten.
  252. Ziffer 303
    Paragraph 27 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
  253. Ziffer 304
    Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  254. Ziffer 305
    Paragraph 77, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist letztmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
  255. Ziffer 306
    Paragraph 100, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  256. Ziffer 307
    Paragraph 108 g, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
  257. Ziffer 308
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, tritt mit 1. März 2017 in Kraft.
  258. Ziffer 309
    Die Paragraphen 94 und 98 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dabei ist Ziffer 258, letzter Satz weiterhin anzuwenden. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist nicht mehr auf Zinsen anzuwenden, die aufgrund von Paragraph 14, Absatz 4, des EU-Quellensteuergesetzes nicht der EU-Quellensteuer unterliegen.
  259. Ziffer 310
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.
  260. Ziffer 311
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 62 a und Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich und Absatz 8, Litera g,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.
  261. Ziffer 311 a
    Paragraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2017 enden.
  262. Ziffer 312
    1. Litera a
      Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a,, deren begünstigter Zweck im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und
      • Strichaufzählung
        die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
    2. Litera b
      Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.
  263. Ziffer 313
    Paragraph 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  264. Ziffer 314
    1. Litera a
      Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
    2. Litera b
      Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Paragraph 18, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  265. Ziffer 315
    Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.
  266. Ziffer 316
    Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  267. Ziffer 317
    Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, anzuwenden.
  268. Ziffer 318
    Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  269. Ziffer 319
    Paragraph 103, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
  270. Ziffer 320
    Paragraph 106 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.
  271. Ziffer 321
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4 c,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 8, sowie Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e,, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  272. Ziffer 322
    Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden.
  273. Ziffer 323
    Paragraph 108 c, Absatz eins, ist anzuwenden
    1. Litera a
      für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
    2. Litera b
      ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.
  274. Ziffer 324
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, sind erstmals anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.
  275. Ziffer 325
    Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 4 d,, Paragraph 22, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 26, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 4 d, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz gelten nur für nach dem 31. Dezember 2017 errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.
  276. Ziffer 326
    1. Litera a
      Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
    2. Litera b
      Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von
      • Strichaufzählung
        zum 31. Dezember 2023 bestehenden Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden;
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2023 erworbenen Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.
  277. Ziffer 327
    Paragraph 108 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
  278. Ziffer 328
    Paragraph 4 a, Absatz eins und Paragraph 4 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  279. Ziffer 329
    Paragraph 4 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  280. Ziffer 330
    Paragraph 6, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d und Litera e, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, sind letztmalig anzuwenden für Überführungen, Verlegungen und Einschränkungen des Besteuerungsrechts der Republik Österreich, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgen.
  281. Ziffer 331
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  282. Ziffer 332
    Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.
  283. Ziffer 333
    Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40 und 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  284. Ziffer 334
    Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Absatz 11, zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.
  285. Ziffer 335
    Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2,, Absatz 3 a, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  286. Ziffer 336
    Paragraph 34, Absatz 9 und Paragraph 106 a,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera b, kann in der Veranlagung für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
    2. Litera b
      Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
    3. Litera c
      Der Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
    Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 63, ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß Paragraph 63, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Paragraph 34, Absatz 9,) zu erlassen.
  287. Ziffer 337
    Paragraph 129, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  288. Ziffer 338
    Paragraph 86 und 89, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  289. Ziffer 339
    Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 69,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 81,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 7,, Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5 und Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  290. Ziffer 340
    Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  291. Ziffer 341
    Paragraph 6, Ziffer 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
  292. Ziffer 342
    Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  293. Ziffer 343
    Paragraph 17, Absatz 3 a und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  294. Ziffer 344
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 8, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz 3 und Absatz 4 a,, Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
  295. Ziffer 345
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 4,, Paragraph 33, Absatz 10 und Absatz 11,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
  296. Ziffer 346
    Paragraph 47, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
    Mit Inkrafttreten des Finanz-Organisationsreformgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/2019(Anm. 1) entfällt Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera a bis c das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
  297. Ziffer 347
    Paragraph 82 a, Absatz 4,, Paragraph 103, Absatz eins und Absatz eins a, sowie Paragraph 107, Absatz 8, Ziffer 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  298. Ziffer 348
    Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:
    1. Litera a
      Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, aufgebracht werden.
    2. Litera b
      Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,), davon ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.
    3. Litera c
      Zuschüsse auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 44/2020; davon ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.
    4. Litera d
      Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
  299. Ziffer 349
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden.
  300. Ziffer 350
    1. Litera a
      Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. Litera b
      Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  301. Ziffer 351
    Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 oder 2021 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß Paragraph 36 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in Österreich tätig werden.
  302. Ziffer 352
    Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 bzw. bis einschließlich 30. Juni 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.
  303. Ziffer 353
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden.
  304. Ziffer 354
    Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.
  305. Ziffer 354 a
    Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 89, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  306. Ziffer 355
    1. Litera a
      Verluste aus Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:
      • Strichaufzählung
        Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
      • Strichaufzählung
        Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.
      • Strichaufzählung
        Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 6, in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann, um bei den Steuerpflichtigen früher positive Liquiditätseffekte herbeizuführen. Dabei sind auch die Voraussetzungen für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 näher festzulegen.
    2. Litera b
      Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der Litera a, auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
  307. Ziffer 356
    Paragraph 7, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  308. Ziffer 357
    Paragraph 8, Absatz eins a und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, sind erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden.
  309. Ziffer 358
    Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist auf stille Reserven anzuwenden, die auf Grund des Ausscheidens von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2019 aufgedeckt werden.
  310. Ziffer 359
    Paragraph 17, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  311. Ziffer 360
    Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
  312. Ziffer 361
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
  313. Ziffer 362
    Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  314. Ziffer 363
    Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  315. Ziffer 364
    Im Kalenderjahr 2020 und 2021 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID-19-Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2, pauschal um 15% zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, für die Neuberechnung der Lohnsteuer gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und für das Kontrollsechstel gemäß Paragraph 77, Absatz 4 a,
  316. Ziffer 365
    Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar.
  317. Ziffer 366
    Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer eins bis Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  318. Ziffer 367
    Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 84 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
    Abweichend von Paragraph 84 a, Absatz eins, kann die Lohnbescheinigung gemäß Paragraph 84 a, für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. März 2021 an das Finanzamt übermittelt werden.
  319. Ziffer 368
    Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer eins, sowie Paragraph 77, Absatz 4 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
  320. Ziffer 369
    Bei den Veranlagungen 2020 und 2021 ist hinsichtlich der 10 %-Grenzen in den Paragraphen 4 a, Absatz eins,, 4b Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,, 4c Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 auf die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr abzustellen.
  321. Ziffer 370
    Paragraph 26, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 enden, und bei Anwendung der Litera b,, wenn der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nach dem 30. Juni 2021 erfolgt.
  322. Ziffer 371
    Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, dar.
  323. Ziffer 372
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, sind erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
    2. Litera b
      Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
    3. Litera c
      Die gemäß Litera a und Litera b, zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.
  324. Ziffer 373
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, Litera b,, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
  325. Ziffer 374
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Ausgaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a,, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
    • Strichaufzählung
      Der Höchstbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, beträgt für das Kalenderjahr 2021 300 Euro. Er vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 für Ausgaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, berücksichtigt worden ist.
  326. Ziffer 375
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13, treten mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2024 außer Kraft; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2024 wieder in Kraft.

(_________________

Anmerkung 1: Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40231555

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