Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes oder des § 63 des Land- und Forstarbeiter- Dienstrechtsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes oder des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter- Dienstrechtsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.