§ 27 Abs. 2 Z 2 ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich geschaffenen) Wertpapierindex oder eines vergleichbaren Index abhängig ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und
es ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.
Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.