§ 4a Z 3 und Z 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.Paragraph 4 a, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden. Zur Aufnahme in die in § 4a Z 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.Zur Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Ziffer 3,, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt Paragraph 4 a, Ziffer 4,, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.
Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2011 bis zum 28. Februar 2012 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen im Jahr 2009 und 2010 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten:Die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2011 bis zum 28. Februar 2012 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen im Jahr 2009 und 2010 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten:
Name der empfangenden Körperschaft,
Name und Anschrift des Zuwendenden,
Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß § 4a Z 3 und 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, können in den Kalenderjahren 2009 und 2010 im Zuge einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 berücksichtigen.Für Zwecke der Evaluierung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten. Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlen, können in den Kalenderjahren 2009 und 2010 im Zuge einer Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, berücksichtigen.