Absatz eins,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, geltend gemacht wird oder nach Absatz 3, zusteht.
Einkommensteuergesetz 1988
BGBl.Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,
Paragraph 106 a
01.04.2009
30.12.2009
Bezugszeitraum: ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009)
Paragraph 124 b, Ziffer 149, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,