der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der Antragsteller in Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 6 den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt;der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der Antragsteller in Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt;