Bundesrecht konsolidiert

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Namensänderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2013

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Versagung der Bewilligung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
    2. Ziffer 2
      der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
    3. Ziffer 3
      der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
    4. Ziffer 4
      Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
    5. Ziffer 5
      die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
    6. Ziffer 6
      die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
    7. Ziffer 7
      der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
    8. Ziffer 8
      der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 erfolgen soll.
  2. Absatz 2,Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4
      1. Litera a
        der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder
      2. Litera b
        der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 93, Absatz eins, ABGB) ist, oder
      3. Litera c
        der Antragsteller im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40113323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P3/NOR40113323

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