Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Namensänderungsgesetz § 3

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Versagung der Bewilligung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
    2. Ziffer 2
      der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
    3. Ziffer 3
      der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
    4. Ziffer 4
      Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
    5. Ziffer 5
      die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
    6. Ziffer 6
      die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
    7. Ziffer 7
      der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
    8. Ziffer 8
      der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 a oder 10a erfolgen soll.
  2. Absatz 2,Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 7 bis 9 a beantragt wird;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40217800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P3/NOR40217800

Navigation im Suchergebnis