Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 7

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch drei
Ordentlicher Zivildienst

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
  2. Absatz 2,Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
  3. Absatz 3,Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.
  4. Absatz 4,Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,)

Schlagworte

Truppenübung

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40263249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P7/NOR40263249

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