Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

  1. Absatz 2Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
  2. Absatz 3Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Absatz 2, gelten.
  3. Absatz 4Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Absatz 3 und in Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 19 a, Absatz 5 und Paragraph 19 b, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)
  5. Absatz 6Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Absatz 2, eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

Schlagworte

Truppenübung

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065686

Alte Dokumentnummer

N4199660019J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P7/NOR12065686

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