(4)Absatz 4,Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Absatz 3 und in Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 19 a, Absatz 5 und Paragraph 19 b, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)