(4)Absatz 4,Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins, 16, 19, Absatz 3 und 19 a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,)