(2)Absatz 2,Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.