Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2)Absatz 2,Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 11)Der ordentliche Zivildienst dauert unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 6, acht Monate und ist, von den im Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 3, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)