Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 6, (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem Bundesminister für Inneres gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewissensgründen verweigere. Eine solche Erklärung ist nicht zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Zivildienstpflichtige seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht abgeleistet hat und seit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, noch kein Jahr verstrichen ist oder
  2. Ziffer 2
    der in Ziffer eins, genannte Zeitraum zwar verstrichen, der Zivildienstpflichtige jedoch im Besitze eines rechtskräftigen Zuweisungsbescheides zur Ableistung des Zivildienstes ist oder einen solchen Dienst gerade leistet.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.
  2. Absatz 3,Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen Tatsachen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, bekannt, so hat er den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.
  3. Absatz 4,Mit Rechtskraft der in Absatz 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Das Bundesministerium für Inneres hat das zuständige Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig diesem Kommando die in Paragraph 5, Absatz 7, angeführten Unterlagen zurückzusenden.
  4. Absatz 5,Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063472

Alte Dokumentnummer

N4199118418J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P6/NOR12063472

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