(7)Absatz 7,Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wennAlle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den Paragraphen 5 a, Absatz 3 und 6 Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, gelten nicht, wenn
der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oderder Antragsteller nach Paragraph 5, Absatz eins, oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach Paragraph 5 a, Absatz 3, die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder
die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.