Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Text
§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem Bundesminister für Inneres gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen verweigere. Eine solche Erklärung ist nicht zulässig, wennParagraph 6, (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem Bundesminister für Inneres gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gewissensgründen verweigere. Eine solche Erklärung ist nicht zulässig, wenn
der Zivildienstpflichtige seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht abgeleistet hat und seit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Erklärung nach § 2 Abs. 1 noch kein Jahr verstrichen ist oderder Zivildienstpflichtige seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht abgeleistet hat und seit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, noch kein Jahr verstrichen ist oder
der in Z 1 genannte Zeitraum zwar verstrichen, der Zivildienstpflichtige jedoch im Besitze eines rechtskräftigen Zuweisungsbescheides zur Ableistung des Zivildienstes ist oder einen solchen Dienst gerade leistet.der in Ziffer eins, genannte Zeitraum zwar verstrichen, der Zivildienstpflichtige jedoch im Besitze eines rechtskräftigen Zuweisungsbescheides zur Ableistung des Zivildienstes ist oder einen solchen Dienst gerade leistet.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.
(3)Absatz 3,Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen Tatsachen gemäß § 5a Abs. 1 bekannt, so hat er den gemäß § 2 Abs. 1 rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen Tatsachen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, bekannt, so hat er den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.
(4)Absatz 4,Mit Rechtskraft der in Abs. 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Das Bundesministerium für Inneres hat das zuständige Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig diesem Kommando die in § 5 Abs. 7 angeführten Unterlagen zurückzusenden.Mit Rechtskraft der in Absatz 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Das Bundesministerium für Inneres hat das zuständige Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig diesem Kommando die in Paragraph 5, Absatz 7, angeführten Unterlagen zurückzusenden.
(5)Absatz 5,Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.