(1)Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er ausdrücklich erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ausgeschlossen. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung tritt ein bestehender Zuweisungsbescheid außer Kraft.Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er ausdrücklich erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ausgeschlossen. Mit der fristgerechten Einbringung einer mängelfreien Widerrufserklärung tritt ein bestehender Zuweisungsbescheid außer Kraft.