(3)Absatz 3,Der Zivildienstrat hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oderwegen einer in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
dem Verbot, genehmigungspflichtige Waffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schußwaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer genehmigungspflichtige Waffe (Anm.: richtig: genehmigungspflichtigen Waffe) den §§ 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer genehmigungspflichtige Waffe Anmerkung, richtig: genehmigungspflichtigen Waffe) den Paragraphen 25 und 26 des Waffengesetzes 1986 entsprochen hat.