Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.10.2010
Abkürzung
ZDG
Index
44 Zivildienst
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (Paragraphen 25 a bis 30),
Reisekostenvergütung (§ 31),Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
(1a)Absatz eins a,Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
Unterbringung (§ 27 Abs. 1),Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,), Reinigung der Bekleidung.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
(3)Absatz 3,Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Absatz 2, angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4)Absatz 4,Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (Paragraph 15,).
(5)Absatz 5,Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Schlagworte
Krankenversicherung, Sozialversicherung, Zession, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40014280