Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.05.2000
Abkürzung
ZDG
Index
44 Zivildienst
Text
§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:Paragraph 25, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (§§ 25a bis 30),Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (Paragraphen 25 a bis 30),
Reisekostenvergütung (§ 31),Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b) undEntschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,) und
Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).Sicherung des Arbeitsplatzes (Paragraph 35,).
(2)Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
Unterbringung (§ 27 Abs. 1),Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
Verpflegung (§ 28 Abs. 1),Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,),
Bekleidung (§ 29 Abs. 1) undBekleidung (Paragraph 29, Absatz eins,) und
Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).Reinigung der Bekleidung (Paragraph 30, Absatz eins,).
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
(3)Absatz 3,Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Absatz 2, angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4)Absatz 4,Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (Paragraph 15,).
(5)Absatz 5,Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Krankenversicherung, Sozialversicherung, Zession, Exekution
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR12065697
Alte Dokumentnummer
N4199660030J