(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 2 bis 6 erwähnten Bezüge werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden sorgt.Die im Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 erwähnten Bezüge werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden sorgt.