Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
    1. Ziffer eins
      Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) - (Paragraphen 25 a bis 30),
    2. Ziffer 2
      Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
    3. Ziffer 3
      Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
    4. Ziffer 4
      Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
    5. Ziffer 5
      Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
  2. Absatz eins a,Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
  3. Absatz 2,Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    3. Ziffer 3
      Bekleidung und
    4. Ziffer 4
      Reinigung der Bekleidung.
    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
  4. Absatz 3,Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Absatz 2, angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
  5. Absatz 4,Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (Paragraph 15,).
  6. Absatz 5,Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.