(2)Absatz 2,Außer der im Abs. 1 geregelten Dienstfreistellung kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.Außer der im Absatz eins, geregelten Dienstfreistellung kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 25)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,)