Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (Paragraph 16,) vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Außer der im Absatz eins, geregelten Dienstfreistellung kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,)

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061642

Alte Dokumentnummer

N41986104553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P23a/NOR12061642

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