Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zu Abs. 1 Z 2 lit. a und b vgl. § 76b idF BGBl. Nr. 187/1994.

Text

Paragraph 23 a, (1) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen vom Dienst freistellen:

  1. Ziffer eins
    Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
    1. Litera a
      nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz elf Werktage und
    2. Litera b
      nach Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz zehn Werktage nicht überschreiten.
  3. Ziffer 3
    Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren als unter Ziffer 2, genannten Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend.
  4. Ziffer 4
    Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
  1. Absatz 2,Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Absatz eins, vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Absatz eins, Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
  2. Absatz 3,Außer den in den Absatz eins und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.

Schlagworte

Freistellung

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064613

Alte Dokumentnummer

N4199434017J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P23a/NOR12064613

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