Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (Paragraph 16,) vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.