(5)Absatz 5,Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)